Der Europäische Gerichtshof hatte sich im Fall einer auf Entschädigung für Benachteiligung aus Gründen der Religion bei vorhergehender Ablehnung der Bewerbung einer konfessionslosen Bewerberin auf eine kirchliche Stelle beim Evangelischen Werk für Diakonie und Entwicklung e.V. mit dem Vorlagebeschluss des Bundesarbeitsgerichts vom 17.3.2016 (BAG, EuGH-Vorlage vom 17. März 2016 – 8 AZR 501/14 (A) –, BAGE 154, 285-302) zu befassen.
Das BVerwG hat mit Beschluss vom 12.12.2017 in einem weiteren (erstinstanzlichen) Beschluss im Rahmen eines Konkurrentenstreitverfahrens von zum Bundesnachrichtendienst versetzten und dort verwendeten Soldaten der Bundeswehr, die aus den Befehlsstrukturen der Streitkräfte herausgelöst und in den Geschäftsbereich des BND eingegliedert sind, seine Rechtsprechung zum „fiktiven Ausblenden eines Bewährungsvorsprungs“ geändert und weiter konkretisiert (vgl. BVerwG, Beschluss vom 12. Dezember 2017 – 2 VR 2/16 –, Rz. 21 ff., juris; s.a. von der Weiden, jurisPR-BVerwG 6/2018 Anm. 6).
Das Oberverwaltungsgericht Münster hat in einem Beschwerdeverfahren einem Polizeibeamten im Hinblick auf dessen Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung gegen die Aufforderung, sich einer amtsärztlichen Untersuchung zur Überprüfung seiner allgemeinen Dienstfähigkeit zu unterziehen, mit Beschluss vom 18.5.2017 stattgegeben (Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 18. Mai 2017 – 6 B 345/17 –, juris).
Das BVerwG in Leipzig hat mit mehreren Urteilen vom 20.7.2017 entschieden, dass Feuerwehrbeamte, die sich freiwillig bereit erklärt haben, über die unionsrechtlich zulässige Höchstarbeitszeit von 48 Stunden in der Woche hinaus Dienst zu leisten, hierfür von ihren Dienstherrn Freizeitausgleich verlangen können (BVerwG, Pressemitteilung Nr. 53/2017 vom 21.7.2017; s.a. u.a. BVerwG, Urteil vom 20. Juli 2017 – 2 C 31/16 –, juris).