Das Verwaltungsgericht Düsseldorf hat mit Urteil vom 08.08.2017 entschieden, dass die durch Erlass des Ministeriums des Innern des Landes Nordrhein-Westfalen für die Einstellung in den Polizeidienst des Landes festgelegten Mindestgrößen von 163 cm für Frauen und 168 cm für Männer unwirksam sind (VG Düsseldorf, Urteil vom 8.8.2017, Az.: 2 K 7427/17, FD-ArbR 2017, 393750, beck-online).
Das Bundesverfassungsgericht hat mit Senatsbeschluss vom 23.5.2017 den Verfassungsbeschwerden zweier sächsischer Landesbeamter stattgegeben und unter Aufhebung vorhergehender Entscheidungen des Bundesverwaltungsgerichts, des Sächsischen Oberverwaltungsgerichts sowie des Verwaltungsgerichts Chemnitz das sächsische Besoldungsgesetz wegen Verletzung von Art. 33 Abs. 5 GG und Art. 3 Abs. 1 GG für mit dem Grundgesetz unvereinbar erklärt (vgl. BVerfG, Beschluss vom 23. Mai 2017 – 2 BvR 883/14 –, juris).
Das Arbeitsgericht Erfurt hat in einem von unserer Kanzlei betreuten Verfahren mit Urteil vom 15.06.2017 den beklagten Freistaat Thüringen verpflichtet, dem Kläger ab dem 1.6.2014 Vergütung nach Entgeltgruppe 14 TV-L zuzüglich Zinsen zu zahlen (Nr. 1; vgl. ArbG Erfurt, Urteil vom 15.6.2017, Az.: 6 Ca 2540/15).
Der 10. Senat des BAG möchte die Auffassung vertreten, dass der Arbeitnehmer im Anwendungsbereich des § 106 GewO eine unbillige Weisung des Arbeitgebers auch dann nicht befolgen muss, wenn keine dementsprechende rechtskräftige Entscheidung der Gerichte für Arbeitssachen vorliegt (vgl. BAG, Az.: 10 AZR 330/16, Pressemitteilung des BAG Nr. 25/2017 v. 14.06.2017 in juris-newsletter Arbeitsrecht vom 20.6.2017).